Abmahnung simonym.com
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Update 01.12.2009:
Das Landgericht Berlin (Kammer für Handelssachen 101) hat gestern über das Verfahren der Kostenklage von T-Mobile GmbH gegen Simonym.com mündlich verhandelt.

Zum Hintergrund: Simonym.com kaufte von Privatpersonen und auf Flohmärkten nicht weiter benötigte Prepaid-Telefonkarten, verkaufte sie weiter und bewarb dies mit den Worten: "unbegrenzte Laufzeit". T-Mobile missfiel dieses Verhalten und schickte dem Betreiber eine anwaltliche Abmahnung, in der das Verhalten als wettbewerbswidrig beanstandet wurde. Dies aus dreierlei Gründen:
1. werden Kunden systematisch zu einem Vertragsbruch verleitet (Verstoß gegen § 4 Nr. 10 UWG);
2. werde das selektive Vertriebssystem von T-Mobile durch den behaupteten Schleichbezug beeinträchtigt (Verstoß gegen § 4 Nr. 10 UWG) und
3. sei die Werbung mit "unbegrenzte Laufzeit" wahrheitswidrig (Verstoß gegen §§ 5, 5a UWG) , denn T-Mobile stünde ein Sonderkündigungsrecht zu, wenn SIM-Karten nicht mehr vom ursprünglichen Erwerber verwendet werden. In den AGB sei aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 111 TKG eine Bindung der Karte an die Person des Erwerbers vorgesehen und deswegen sei es für T-Mobile zulässig, einen Vertrag über eine Prepaid-Karte zu kündigen, wenn bekannt wird, dass eine Karte weiterverkauft wurde und T-Mobile keine Einwilligung für den Weiterverkauf erteilt hat.

Simonym.com war jedoch das Kostenrisiko eines Verfahrens in der Hauptsache mit einem Streitwert von 50.000 EUR zu groß, sodass ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde. Die geforderten Kosten der Abmahnung von 1.379,80 EUR wurden jedoch nicht erstattet, sodass schlussendlich Kostenklage erhoben wurde.

Eine (gar systematische) Verleitung zum Vertragsbruch zwischen dem Kunden von T-Mobile und seinem Vertragspartner durch Simonym.com vermochte die das Verfahren entscheidende Kammer des Landgerichtes Berlin nicht zu erkennen. Ebenso scheide ein Eingriff in das selektive Vertriebssystem aus. Der Ankauf- und Weiterverkauf von gebrauchten SIM-Karten sei wettbewerbsrechtlich auch vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte der Norm nicht ohne weiteres fassbar. Streitentscheidend war nach Auffassung der Kammer aber das Bewerben der Karten mit einer "unbegrenzten Laufzeit", denn tatsächlich hätten diese Karten nicht zwingend eine unbegrenzte Laufzeit, denn T-Mobile stünde im Fall eines Verstoßes gegen das vor dem Hintergrund des § 111 TKG in den AGB etablierte Veräußerungsverbot. Hinsichtlich dieser (irreführenden) Werbung sei die Abmahnung zu Recht erfolgt, sodass auch insoweit ein Erstattungsanspruch bestünde, der mit dem außergerichtlich angesetzten Gegenstandswert angemessen beziffert sei. Vor dem Hintergrund etwaiger Mehrkosten eines Berufungsverfahrens mit ungewissen Ausgang und der Kostenersparnis eines Anerkenntnisses (verbunden mit dem vorherigen Signal des Klägervertreters, dass aus seiner - noch nicht mit der Mandantin abgestimmten Sicht - eine Ratenzahlung in Betracht komme) wurde das Verfahren hierdurch beendet.

Wir danken vielmals allen bisherigen Unterstützern.
Bei Fragen/Anregungen einfach eine Mail an mail[at]simonym.com senden.


Update 20.02.2009:
Gestern kam die Ladung zur Verhandlung vom Landgericht Berlin, am 30.11.09 um 11 Uhr vor der Kammer für Handelssachen.
Der Klägerin wurde vom Landgericht Berlin aufgegeben, bis zum 30.10.2009 auf unsere Klageerwiderung zu replizieren.


Update 04.12.2008:
Jetzt kam die Klage von T-Mobile Deutschland GmbH, die aus urheberrechtlichen Gründen vorsorglich nicht veröffentlicht wird. Daher eine kurze Zusammenfassung der 32 Seiten (20 Seiten Anhänge, 12 Seiten Klagebegründung). Im Grunde wird uns "Unlauterer Wettbewerb" (§3, §4, §5 Abs. 2 Nr. 2 und §10 UWG) sowie die Förderung von "grob missbräuchliches Verhalten, und zwar von belästigenden Telefonanrufen bis hin zur Vorbereitung terroristischer Handlungen" vorgeworfen. Die Formulierung der Klageerwiderung ist momentan in Arbeit und wird fristgerecht an das Landgericht Berlin übermittelt werden.


Update 31.10.2008:
Heute erreichte mich ein Schreiben vom Landgericht Berlin das selbiges die Mahnsache vom Amtsgericht Euskirchen übernommen hat. Die Gerichtskosten wurden von T-Mobile einbezahlt. Es ist zwar nicht zwingend mit einer Klage verbunden aber dennoch unwahrscheinlich das die Gerichtskosten eingezahlt werden und _keine_ Klage angestrebt wird. Das Landgericht Berlin hat T-Mobile nun eine 2 Wochen eingeräumt um "einen Klageantrag zu formulieren".


Update 06.10.2008:
Die Anwälte der T-Mobile wollen für die Abmahnung 1379,00 EUR Honorar. Es wäre ausgesprochen wünschenswert, wenn die Rechtslage für etwaige Nachfolger geklärt werden würde, um ein gewisses Maß an Rechtssicherheit zu erlangen, weswegen gegen den Mahnbescheid Widerspruch erhoben werden wird, damit T-Mobile Klage erheben muß. In diesem Streit wird das Gericht dann zum einen die Rechtmäßigkeit des Angebotes prüfen und in einem zweiten Schritt - so das Angebot rechtswidrig war - die Höhe des Gegenstandswertes, den die Anwälte von T-Mobile angesetzt haben.
Um das Verfahren führen zu können, wird allerdings Unterstützung in Form von Spenden gebraucht. Diese werden alleine für das Verfahren verwendet werden und wenn ein Überschuß verbleibt, wird das Geld an den FoeBuD e.V. gespendet werden. Spender werden auf Wunsch natürlich namentlich benannt. Spenden sind direkt über den PayPal-Button auf der Webseite möglich oder auch auf Anfrage per Überweisung.


Update 29.09.2008:
Lange war es ruhig, wir hatten schon die Hoffung das die Angelegenheit erledigt ist, bist heute der Mahnbescheid über 1.560,46 Euro im Briefkasten lag. Dieser wird morgen unserem Rechtsanwalt übergeben und das weitere Vorgehen besprochen.


Update 08.08.2008:
Wir haben uns rechtlich Beraten lassen und die von unserem Anwalt abgeänderte (ohne Annerkennung einer Rechtspflicht sowie ohne Erwähnung der Kostennote) Unterlassungserklärung abgegeben. Diese wurde von der T-Mobile Deutschland GmbH akzeptiert. In den letzten Tagen kam ein Schreiben von den abmahnenden Anwälten, wo diese um die Begleichung der Abmahnkosten, mit Hinweis auf die Frist, bitten.


Details:
Der Streitwert wurde von der "T-Mobile Deutschland GmbH" mit 50.000 Euro beziffert, dadurch liegen die Anwaltskosten bei ca. 3.200 Euro, und nochmals 3.200 Euro für die Gegenseite sowie Gerichtskosten von 1.400 Euro. Also Rund 8.000 Euro wenn wir komplett verlieren (erste Instanz). Wir haben leider nicht die finanziellen Mittel die dafür nötig wären. So geht wieder ein Stück Anonymität verloren.

Unsere Überzeugung war immer, dem Bürger ein wenig Anonymität geben zu dürfen. Damit diese auch bezahlbar blieb, haben wir immer hart an der Grenze zu unseren Selbstkosten gewirtschaftet. Daher können wir aktuell leider nicht einmal die Kostennote der Abmahnung bezahlen. Daher würden wir uns über Unterstützung in Form einer Spende freuen. Eine Auflistung der Spenden und wofür diese verwendet wurden ist selbstverständlich.

Bei Fragen/Anregungen einfach eine Mail an mail[at]simonym.com schicken.


Danke für die Unterstützung:
unser Hoster